Allgemeines
Diese
Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge
(Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des
Journalisten. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte
für die auf dem umseitigen Lieferschein angegebenen
Nutzungsarten überlassen.
Die
Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Die
Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten
erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im
Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich
vereinbart ist.
Abweichende
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie
schriftlich bestätigt sind.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Auch für
Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
Jede
vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist
honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art
und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche
Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG)
bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend.
Honorare
sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare
sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig,
spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag
angenommen ist.
Hat der
Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des
Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere
Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht
Für
jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Die
eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck,
Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung
oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten
Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die
Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
Eingeräumte
Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann
nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der
Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung
von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG).
Diese Klausel ist als
gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs.
4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte
oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
Die
Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an
Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen.
Das
Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Journalisten
nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch
verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in
Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende
oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen
oder Weglassen sind nicht gestattet.
Das
Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst
beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die
Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer
Hilfsmittel.
Das
Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der
Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der
Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des
Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
Montagen
sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung
auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen
Klammern) zu verwenden.
Ein
Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und
zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des
Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt.
Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die
zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die
Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt
vorbehalten.
Mit der
Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer
Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
Der
Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. §
25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Haftung,
Kosten
Der
Besteller haftet für das überlassene Material bis zur
unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für
die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben
zu erfolgen.
Für
Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers beschädigt werden
oder verloren gehen, beträgt der Schadensersatz pro Dia 500
Euro, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach.
Für
die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten
berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen
Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten (inkl. Versand)
werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet.
Die
Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
Bei
unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird
vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein
Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die
vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die
Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt
der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von
in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen
Dritter freizustellen.
Unterbleibt
die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG oder verstößt
der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch
auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen
Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht
der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine
Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller
hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes
oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter
freizustellen.
Gewährleistung
Soweit
durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird
(Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das
gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst
nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei
Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei
Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen
verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in
schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder
kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann
der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig
mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag
zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind
ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein
Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt
wird (Kaufvertrag).
Soweit
durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird
(Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der
Auftraggeber trägt die alleinige presse , zivil- und
strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von
Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere
Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer
Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in
veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet
werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende
Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-,
Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche
infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für
die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der
Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen
Kosten -einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit -einer
Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Journalisten und
dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte
Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige
Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck
vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den
Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit
Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der
Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche
erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder
durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit
verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten
trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den
vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber
die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der
Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine
Vermögensschadenshaftplichtversicherung für
Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen.
Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft (GDV), Friedrichstr. 191, 10117 Berlin, Tel.
030/20205000, Fax 030/20206000,
berlin@gdv.org, www.gdv.org.
Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren,
dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das
Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten
Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets
schriftlich festzuhalten.
Der
Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber
im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten
Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails
oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten
Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern
oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten
des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer-
und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere
branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese
Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies
technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der
Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder
-ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine
Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung
abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber
hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft,
Adresse siehe oben.
Von den
Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und
Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen
sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder
seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese
Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig
verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind
ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit
aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung
durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die
Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht
ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des
Journalisten verletzt wurde.
Hinweis
Falls
keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine
tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung
und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die
Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der
Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe
von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen
die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
Erfüllungsort
für
die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, soweit kein Vollkaufmann,
ansonsten
der Ort des Journalisten, für die Rücklieferung der Sitz
des Journalisten.